Freie Wähler Lonnerstadt e.V.
Satzung
SATZUNG des Ortsverbandes der Freien Wähler Lonnerstadt e.V.
§1 Name und Sitz
Der Ortsverband führt den Namen Freie Wähler (FW) Lonnerstadt mit Sitz in Lonnerstadt. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den e. V.
§2 Zweck
- Die Freien Wähler der Gemeinde Lonnerstadt verfolgen ausschließlich und unmittelbar das Ziel, die kommunalen Interessen der Gemeinde Lonnerstadt bestmöglich zu vertreten. Dies geschieht vor allem durch die Aufstellung von Kandidaten zu den Gemeinderats-, Kreistags- und Bürgermeisterwahlen und die aktive Mitwirkung im Gemeinderat und Kreistag.
- Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
- Der Ortsverband erklärt die Mitgliedschaft im Kreisverband und Landesverband Bayern. Er ist auf die Dauer der Mitgliedschaft im FW Landesverband berechtigt, die Bezeichnung „Freie Wähler FW“ Lonnerstadt e.V. als Namensbestandteil und als Emblem zu führen.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede in der Gemeinde Lonnerstadt wohnhafte Person werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einem Mitglied des Vorstands beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, die mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres bei der Vorstandschaft eingegangen sein muss, durch Ausschluss oder durch Ableben.
§4 Beitrag
- Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist Jährlich – im 1. Quartal – zu bezahlen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht,
- bei der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auszuüben.
- in den Vorstand gewählt zu werden.
- die Aufstellung der Kandidatenliste für den Gemeinderat und Kreistag, ebenso für den Bürgermeisterkandidaten vorzunehmen.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, für Interessen der Freien Wähler einzutreten und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§6 Organe
Die Organe des Ortsverbands sind
- Der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- Stellvertreter / in
- Schatzmeister / in
- Schriftführer / in
- Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Vorstand im Sinne des 8 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter‚ der Schatzmeister/in und der Schriftführer/in, die alleine vertretungsberechtigt sind.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
- Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes., sie ist jährlich mindestens ein Mal vom Vorsitzenden schriftlich unter Wahrung einer Ladefrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
- Die Mitgliederversammlung stellt auch die Kandidaten auf.
- Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht.
- Auf einen begründet schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.
§9 Satzungsänderungen
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
- Satzungsänderungen müssen mit einer zwei-Drittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§10 Ausschüsse
Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand eingesetzt werden. §11 Auflösung
§11 Auflösung
- Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Auflösung des Ortsverbandes kann erfolgen, wenn:
- Zwei Drittel der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind
- Zwei Drittel dieser anwesenden die Auflösung beschließen.
- Im Falle der Auflösung des Ortsverbandes wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zugeführt.
§12 Schlussbestimmungen
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift zu beurkunden.
Lonnerstadt, 04.12.2005